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Reha für Beamte

Eine Reha für Beamte unterscheidet sich in vielen Bereichen von einer Reha für gesetzlich versicherte Erwerbstätige oder Rentner. Zuständig für die Kostenübernahme sind weder die Deutsche Rentenversicherung noch die gesetzliche Krankenkasse. Stattdessen sind Betroffene auf Unterstützung durch Beihilfe angewiesen. Was es dabei zu beachten gilt, wird nachfolgend erklärt.

Was versteht man unter Reha-Beihilfe?

Mit der sogenannten Reha-Beihilfe kommt der Dienstherr von Beamten seiner Fürsorgepflicht nach. Die Grundlagen hierfür sind in den §§ 34, 35 und 36 der Bundesbeihilfeverordnung sowie in Einzelverordnungen auf Länderebene geregelt1

Vereinfacht gesagt, gewährt die jeweilige Beihilfestelle Betroffenen, die eine Rehabilitation durchführen möchten, einen Zuschuss für die Maßnahme. Dieser liegt meist zwischen 50 und 80 Prozent der insgesamt anfallenden Kosten. Die Reha-Beihilfe wird normalerweise nicht nur den Beamten selbst, sondern auch deren Angehörigen gewährt. Achtung: Beihilfe ist keine Vollhilfe. Es empfiehlt sich eine private Versicherung für die restlichen Kosten abzuschließen, damit alle Kosten erstattet werden.

 

Für welche Rehabilitationsmaßnahmen wird Beihilfe gewährt?

Grundsätzlich entspricht eine beihilfefähige Reha für Beamte dem Angebot an Rehabilitationen, das auch Nicht-Beamte wahrnehmen können. Dazu gehören:

  • familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder mit schweren chronischen Erkrankungen
  • ambulante Rehabilitationsmaßnahme in einem Kurort
  • ambulante Rehabilitationsmaßnahme am Wohnort
  • Rehabilitationssport und Funktionstraining

Welche Beamten- und Dienstnehmergruppen haben Anspruch auf eine berufliche Reha?

Grundsätzlich können alle Beamten eine Reha beantragen bzw. haben Anspruch auf Beihilfe. Das inkludiert unter anderem:

  • Polizeibeamte
  • Bundesbeamte
  • Landesbeamte
  • Richter
  • Beamte auf Zeit
  • Beamte auf Probe
  • Beamtenanwärter
  • Beamte im Ruhestand

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Reha zu erhalten?

Landesbeamte müssen die Verordnungen des jeweiligen Bundeslandes berücksichtigen, während Bundesbeamte sich an der Bundesbeihilfeverordnung orientieren können. Teilweise gelten hier variierende Voraussetzungen und Bedingungen, grundsätzlich sind die Voraussetzungen aber übergreifend ähnlich:

  • Die Anerkennung muss meist vor Behandlungsbeginn erfolgen.
  • Die Reha-Klinik verfügt über einen Versorgungsvertrag.
  • Ein Amtsarzt oder Gutachter stellt die medizinische Notwendigkeit der Reha fest.
  • Eine ambulante Behandlung bzw. die Behandlung am Wohnort sind nicht ausreichend.
  • Keine vorherige Reha im laufenden Jahr sowie in den drei vorherigen Kalenderjahren.

Wie oft und wie lange kann eine Reha für Beamte durchgeführt werden?

Wie häufig eine beihilfefähige Reha beantragt werden kann, variiert in Abhängigkeit von der jeweils gültigen Verordnung.

Häufigkeit der Rehabilitationsmaßnahme

Bei der stationären Rehabilitation geben beispielsweise die Bundesbeihilfeverordnung und das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW an, dass eine Reha nur gewährt werden kann, wenn im aktuell laufenden Kalenderjahr sowie in den drei vorherigen Jahren noch keine entsprechende Maßnahme oder Kur durchgeführt wurde2, 3.

Dauer der Rehabilitation

Die Dauer der Reha wird etwas unterschiedlich angegeben, je nachdem, ob An- und Abreise für den Aufenthaltszeitraum mitzählen oder nicht. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW unterstützt Maßnahmen für einen Zeitraum von 23 Kalendertagen inklusive An- und Abreise4.  Das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung beziffert die Aufenthaltsdauer in einer Klinik mit 21 Tagen plus An- und Abreisetag5

Zeitspanne: Bewilligung bis Kurantritt

Wie lange man Zeit hat, um die Kur nach der Bewilligung anzutreten, kann sich unterscheiden. In Nordrhein-Westfalen hat man 6 Monate bis zum Beginn der Maßnahme, in Niedersachsen muss die stationäre Behandlung binnen 4 Monaten nach Bewilligung beginnen.

Wie beantragt man als Beamter eine Reha?

Damit eine Reha für Beamte bewilligt bzw. als beihilfefähig genehmigt wird, müssen sich Patienten exakt an die vorgeschriebene Vorgehensweise halten. Dabei gibt es verschiedene Vorgaben für unterschiedliche Arten von Rehabilitationen. 

Beihilfefähige Rehabilitationsmaßnahmen mit vorheriger Anerkennungspflicht

Laut Bundesbeihilfeverordnung muss für die folgenden Arten von Maßnahmen eine vorherige Anerkennung bei der Beihilfestelle angefordert werden:

  • stationäre Rehabilitationsmaßnahme
  • Vater- oder Mutter-Kind-Kur
  • ambulant durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme
  • Suchtbehandlung

Um den Antrag auf Beihilfe bzw. Übernahme der Aufwendungen zu stellen, ist zunächst eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Diese wird zusammen mit dem Antrag auf Anerkennung bei der Beihilfestelle eingereicht. Diese wiederum beauftragt den zuständigen Amtsarzt oder einen Gutachterdienst mit der Erstellung eines Gutachtens, das den Bedarf für eine Rehabilitation bzw. Kur einschätzt. Der Kostenträger prüft anschließend die Ausführungen des Gutachters und entscheidet, ob die Maßnahme beihilfefähig ist.

Beihilfefähige Rehabilitationsmaßnahmen ohne vorherige Anerkennungspflicht

Bei folgenden Rehabilitationsmaßnahmen ist keine separate Antragstellung durch den Patienten erforderlich. Die Behandlung kann auf ärztliche Empfehlung außerdem auch vor Anerkennung durch die Beihilfestelle begonnen werden:

  • Anschlussheilbehandlung
  • familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder
  • ambulante Reha-Maßnahme in wohnortnahen Einrichtungen
  • Rehabilitationssport und Funktionstraining

Bei diesen Maßnahmen ist die ärztlich ausgestellte Verordnung zusammen mit der Rechnung der Einrichtung, in welcher die stationäre oder ambulante Rehabilitation durchgeführt wurde, bei der Beihilfestelle einzureichen.

Wie geht man vor, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Ob Reha für pensionierte Beamte oder noch im Dienst befindliche Patienten – sollte ein Antrag auf Übernahme der Aufwendungen für eine Kur oder Rehabilitation von der Beihilfestelle abgelehnt werden, haben Betroffene das Recht, Widerspruch dagegen einzulegen. Wichtig ist, die Einhaltung einer gegebenenfalls vorgegebenen Widerspruchsfrist sowie die argumentative Widerlegung des Ablehnungsgrundes. Häufige Gründe, aus denen Beihilfe bzw. die Übernahme der Aufwendungen verweigert werden, sind:

  • die ambulante Therapie wird als ausreichend angesehen
  • die erforderlichen Wartezeiten zwischen zwei Kuren wurden nicht eingehalten
  • die Reha-Fähigkeit wird angezweifelt
  • eine Verbesserung des Zustandes durch die Kur erscheint nicht wahrscheinlich

Wichtig: Holen Sie sich für den Widerspruch gegen die Ablehnung der Beihilfe ärztliche Unterstützung. Die Ablehnungsgründe des Kostenträgers müssen widerlegt werden und das funktioniert am besten durch ärztliche Stellungnahmen, Gutachten und medizinische Befunde.

Wer trägt die Kosten für eine solche Reha?

Klinik Am Hellweg: Beratung zur Behandlung

Während gesetzlich Versicherte die Übernahme der Aufwendungen einer Rehabilitationsmaßnahme von Rentenversicherung oder Krankenkasse komplett erwarten können, gibt es bei der Reha für Beamte lediglich eine Beihilfe, die von der jeweils zuständigen Beihilfestelle gewährt wird. 

Sofern die Kur als beihilfefähig bewertet wird, erhalten die Betroffenen 50 bis 80 % der Aufwendungen erstattet. Den Rest müssen Sie meist aus eigener Tasche bezahlen. Die private Krankenversicherung kommt als zusätzlicher Kostenträger für die restlichen Aufwendungen nur auf, wenn entsprechende Zusatzvereinbarungen im Tarif enthalten sind. 

 

Woran erkennt man eine gute Rehaklinik für Beamte?

Eine gute Rehaklinik sollte über einen Versorgungsvertrag nach den Bestimmten des SGB V verfügen, da eine Kur nur dann als beihilfefähig unterstützt werden kann. Zudem sollte sie über die entsprechende fachlich-medizinische Eignung verfügen, z. B. für eine stationäre Anschlussheilbehandlung im Fachbereich Orthopädie. Für Menschen, die Wert auf maximalen Komfort bei ihrer stationären Reha-Maßnahme legen, bieten manche Häuser Premium-Einzelzimmer mit optionalen Services. Patienten können bei guten Kliniken weiterführende Informationen darüber erhalten, welche Reha für Beamte beihilfefähig ist.  

Quellenliste

1 Bundesverwaltungsamt „Rehabilitationsmaßnahmen. §§ 34, 35 und 36 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)“, https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/7_Themen/Rehamassnahmen/rehamassnahmen_node.html (Datum des Zugriffs: 14.11.2023)

2 Ebd.

3 Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen „Rehabilitationsbehandlungen“, Landeamt für Besoldung und Versorgung NRW, https://www.finanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/landesamt-fur-besoldung-und-versorgung-nrw/rehabehandlungen (Datum des Zugriffs: 14.11.2023)

4 ebd.

5 Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung „Rehabilitation“, https://www.nlbv.niedersachsen.de/beihilfe_heilfuersorge/beihilfe_allgemein/rehabilitation/rehabilitation-68531.html (Datum des Zugriffs: 14.11.2023)

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